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Waldverein/Satzung - bayerischer waldverein straubing

So. 15.06. HTW von Sinzing nach Gundelshausen --- Allen Mitgliedern und Freunden alles Gute und bleibt gesund
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Waldverein/Satzung

Über uns

Der Bayerische Wald-Verein, mit dem Sitz des Hauptvereins in
Zwiesel, sieht traditionsgemäß seine Aufgaben in:

  •  Heimat- und Volkstumspflege

  •  Kulturarbeit

  •  Natur- und Landschaftsschutz

  •  Unterhaltung und Pflege des umfangreichen Wegenetzes im Bayerischen Wald

  •  Unterhalt und Pflege der vereinseigenen Schutzhütten,

  •  Berghäuser und Aussichtstürme

  •  Herausgabe der vierteljährlich erscheinenden Zeitschrift "Der Bayerwald" (für Mitglieder kostenlos)



Die Sektion Straubing ist mit ca. 800 Mitgliedern eine der größten Sektionen im Bayerischen Wald-Verein. Sie bietet ein breites Spektrum an Aktivitäten.
Schwerpunkte dabei sind:

  •  Wander- und Kulturfahrten durch fachkundige Führer

  •  geführte Wanderungen in der Region, insbesondere im Bayerischen Wald

  •  Pflege alten Brauchtums in Wort, Lied und Tanz

  •  Fortführung der einheimischen Krippentradition durch die Untergruppe Krippenfreunde  Straubing

  •  Radeln durch unsere Heimat

  •  Markieren von Wanderwegen


 




Satzung
des Bayerischen Wald-Vereins e.V.
Sektion „Bayerwald" Straubing e.V. (?)
in der Neufassung vom 04. März 2005
  1. Der Verein
§ 1

Name und Sitz
Die Sektion führt den Namen „Bayerischer Wald-Verein e.V. Sektion ,,Bayerwald" Straubing e. V. und hat ihren Sitz in 94315 Straubing.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2
Zweck
Ziel des Vereins ist es, das Wissen über den Bayerischen Wald und die angrenzenden Gebiete im Sinne des Heimatgedankens zu verbreiten und zu vertiefen, das Interesse der Jugend am Bayerischen Wald zu fördern, den Bayerischen Wald in seiner Ursprünglichkeit und Schönheit zu erhalten und die Verbindung mit Organisationen des Naturschutzes und der Heimatpflege zu suchen.
Zweck des Vereins ist die Förderung
  • der Heimatpflege und Heimatkunde,
  • des Naturschutzes und der Landschaftspflege, wie des Umweltschutzes,
  • kultureller Zwecke und des traditionellen Brauchtums.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
  • die Verbreitung und Vertiefung der Heimatkenntnis und Heimatliebe durch Wort und Schrift,
  • die Pflege des Wanderns (vorrangig des Fuß- und Rad- Skiwanderns),
  • die Schaffung und Unterhaltung von Wanderwegen und Wegmarkierungen, sowie die Mitwirkung bei der Ausbildung von Wanderführern und der Erstellung von Wanderkarten,
  • den Unterhalt von Berg- und Unterkunftshäusem für Wanderer, die Forschung, Erfassung und Sicherung von Flur- und Kulturdenkmälern,
  • die Unterstützung von Maßnahmen zum Schutz der natürlichen Landschaft, der Pflanzen- und Tierwelt,
  • die Pflege von Volksmusik, Volkstanz und heimatlichen Trachten,
  • die Erforschung, Sicherung und den Erhalt alter Krippen, sowie die Förderung des Krippenbaues.

Der Verein steht auf dem Boden des Grundgesetzes, er steht allen Menschen ohne Ansehen von Herkunft, Geschlecht, Weltanschauung oder Religion offen. Er ist parteipolitisch und konfessionell ungebunden und sieht sich der Generationengerechtigkeit verpflichtet.

Der Verein kann zur Verwirklichung seiner Aufgaben Untergliederungen bilden; er fördert in seinen Tätigkeitsbereichen besonders die Jugendarbeit.
Die Sektion ist Mitglied des Bayerischen Wald-Vereins e.V. (BWV) und erkennt dessen Satzung und Geschäftsordnung als verbindlich an. Sie ist jedoch in ihrer Gestaltung des Sektionsbereichs und des Vereinslebens selbständig. Sie kann per Austrittserklärung auch aus dem Hauptverein ausscheiden.
§3
Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte“ Zwecke der Abgabenordnung
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Auf § 20 der Satzung wird verwiesen.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4
Sektionsangehörige

Die Zahl der Mitglieder der Sektion ist unbegrenzt, bei ihnen wird wie folgt unterschieden:
Hauptmitglieder (A) bezahlen den vollen Jahresbeitrag. Davon ist ein Teilbetrag an den BWV - Hauptverein abzuführen.

Nebenmitglieder (B) sind Ehegatten von A-Mitglieder, Partner eingetragener Lebensgemeinschaften und Personen über 18 Jahre soweit sie noch in der Berufsausbildung stehen. Sie bezahlen einen verminderten Beitrag.  Sie haben lediglich ihren Sektionsbeitrag zu bezahlen. Davon ist ein Teilbetrag an den BWV - Hauptverein abzuführen.

C - Mitglieder sind Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr. Sie sind beitragsfrei.
Als fördernde Mitglieder können geführt werden: juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts. Geldinstitute. Betriebe, Vereine, Verbände und Einzelpersonen, sofern sie sich zu den gemeinnützigen Aufgaben der Sektion bekennen. Sie zahlen einen Beitrag nach Vereinbarung (siehe§ 7 Abs.2).
Mitgliedsausweise können auf Wunsch ausgestellt werden.

§5
Aufnahme,Austritt und Ausschluss eines Mitglieds

  1. Aufnahme
Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben. beantragt.
Für Minderjährige muss die schriftliche Zustimmungserklärung der/des gesetzlichen Vertreters vorgelegt werden. Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand, die Mitgliedschaft beginnt mit dem 1. Januar des folgenden Jahres. (?)
Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf einer Begründung. Gegen diese ist binnen eines Monats Beschwerde beim Vereinsausschuss möglich, der endgültig entscheidet.
  1. Austritt
Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Streichung. Tod, Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen oder bei Auflösung des Vereins. Der Austritt erfolgt kann nur zum Ende deines Geschäftsjahres – 31. Dezember - erfolgen und muss spätestens bis 30. November schriftlich dem Vorstand erklärt werden.
  1. Ausschluss
Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann durch den Vorstand erfolgen, wenn das Mitglied ständig grob gegen die im § 2 erklärten Vereinsinteressen verstößt oder seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Dem Mitglied ist vorher, unter Setzung einer angemessenen Frist, Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Gegen den dem Mitglied gegenüber schriftlich begründeten Ausschluss ist binnen einer Frist von einem Monat Berufung an den Vorstand zulässig.
Der Beschluss des Vereins-Ausschusses dieses Organs ist dem Betroffenen schriftlich bekannt zu geben, wobei der Vorstand bei der Mitwirkung der Beschlussfassung wegen Befangenheit ausgeschlossen ist. Die Sitzung zu diesem Gegenstand leitet ein der Ehrenvorsitzender.
Ein Mitglied der Sektion kann auch von der Mitgliederliste e gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitragesin Verzug ist. Die Streichung durch den Vorstand und den Ausschuss kann erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweisauf die Streichung enthalten hat, drei Monate vergangen sind.
§6

Rechte der Mitglieder
  1. A-, B- und C-Mitglieder ab dem 16.Lebensjahr haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung, können wählen und gewählt werden; sie können das Sektionseigentum benützen und genießen alle den Mitgliedern zustehenden Vergünstigungen.
  2. Die in Abs. 1 genannten Mitglieder sind mittelbare Mitglieder des BWV und berechtigt, an den Hauptversammlungen und sonstigen Veranstaltungen des Hauptvereins teilzunehmen sowie dessen Einrichtungen und Vergünstigungen in Anspruch zu nehmen.
Die Hauptmitglieder haben Anspruch auf den Bezug der Zeitschrift ,,Der Bayerwald" bzw. der jeweiligen Fachzeitschrift.

§7
Pflichten der Mitglieder
  1. Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt. Er ist jeweils bis spätestens 31. März des Vereinsjahres zu entrichten. Die Mitglieder sollen möglichst dem Bankeinzugsverfahren zustimmen und wenn gewollt eine Email-Adresse angeben.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, Änderungen seiner Anschrift und der Kontodaten alsbald der Sektion mitzuteilen.
Bis zum 30.09. eines laufenden Jahres eintretende Mitglieder haben den vollen Jahresbeitrag zu entrichten und sind rückwirkend zum 1. Januar des Jahres Mitglied. Der Sektionsanteil des Beitrages kann bei Vorliegen besonderer Umstände vom Vorstand ermäßigt oder erlassen werden.
  1. Die Beiträge werden in unterschiedlicher Höhe erhoben. Es haben zu zahlen:
  • Hauptmitglieder- A den vollen Beitrag
  • Nebenmitglieder- B einen ermäßigten Beitrag
  • Jugendmitglieder- C sind beitragsfrei
Fördernde Mitglieder (§ 6) zahlen einen Beitrag nach Vereinbarung, mindestens jedoch den Jahresbeitrag für A-Mitglieder.

§8
Mitgliederehrungen
  1. Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um die Sektion hervorragende Verdienste erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern, ausscheidende, langjährige Vorsitzende zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Der Vorstand kann eine besondere Ehrung durch den BWV anregen.
  2. Mitglieder, die der Sektion ununterbrochen 15 Jahre angehören, erhalten das Sektionszeichen in Bronze.
  3. Mitglieder, die der Sektion ununterbrochen 25, 40 oder 50 Jahre angehört haben, werden können mit einem Abzeichen des BWV geehrt.
  4. Mitglieder, die 50 und mehr Jahre der Sektion angehören, können ein besonderes Ehrenzeichen erhalten. (s. GeschO)
  5. Die Ernennung zum Ehrenvorsitzenden erfolgt auf Grund eines Vorschlages vonm Vorstand und Vereinsausschuss durch die Mitgliederversammlung, die anderen Ehrungen erfolgen durch den Vorstand.

§9
Stellung zum Hauptverein
Die Sektion ist Mitglied des Bayerischen Wald-Vereins e. V. (BWV). Sie unterliegt dessen Satzung und hat alle Rechte und Pflichten, die sich daraus ergeben, insbesondere:
Rechte der Sektion:
  1. Die Sektion hat Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung des BWV,
  2. sie wird bei der Erfüllung ihrer Aufgaben vom BWV unterstützt und kann dessen Vereinseinrichtungen benutzen,
  3. sie ist selbständig im Rahmen der Satzung des BWV.
Pflichten der Sektion:
  1. Ziele und Aufgaben des BWV zu fördern und sein Ansehen zu wahren,
  2. die satzungsgemäßen Beschlüsse der Vereinsorgane des Hauptvereins durchzuführen und deren Entscheidungen anzuerkennen,
  3. die Anerkennung als gemeinnütziger Verein beim zuständigen Finanzamt zu erreichen und den Verlust der Gemeinnützigkeit unverzüglich dem BWV anzuzeigen,
  4. die jährlichen Beiträge an den BWV nach § 10 der Satzung des Hauptvereins zu entrichten,
  5. Änderungen der Vorstandschaft sofort mitzuteilen,
  6. die Zustimmung des Hauptausschusses des BWV zur Veräußerung oder Belastung von Grund- und Hütteneigentum der Sektion vorher einzuholen; dem BWV steht das Vorkaufsrecht zu,
  7. Arbeitsgebiete zu betreuen.

  1. Die Organe und ihre Befugnisse
§ 10
Organe der Sektion
Organe der Sektion sind:
  1. der Vorstand
  2. der Vereinsausschuss
  3. Sonderausschüsse
  4. die Mitgliederversammlung
§11
Der Vorstand
  1. Der Vorstand der Sektion besteht aus dem 1. Vorsitzenden, seinen zwei Stellvertretern, dem ersten Kassenwart und dem ersten Schriftführer, bei deren Verhinderung deren Vertreter.
  2. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung einzeln auf die Dauer von 3 Jahren gewählt, es sei denn, sie werden von der Mitgliederversammlung wegen grober Pflichtverstöße oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung abgewählt; eine Wiederwahl ist zulässig.
  3. Der alte Vorstand bleibt bis zur Wahl des neuen im Amt.
Verschiedene Vorstandsämter im engeren Sinne können nicht in einer Person vereinigt werden. (?)

§ 12
Zuständigkeit des Vorstandes, Vertretung
  1. Zuständigkeit
Der 1. Vorsitzende vertritt die Sektion nach außen. Er leitet und führt nach Maßgabe der Satzung die laufenden Geschäfte und die allgemeine Verwaltung der Sektion, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind. Er vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und entscheidet in allen ihr nicht vorbehaltenen wichtigen Angelegenheiten in enger verbindlicher Zusammenarbeit mit dem Vereinsausschuss. (Gesamtvorstand).
Der 1. Vorsitzende (oder einer seiner Vertreter) beruft dazu die nötigen Sitzungen des Vorstandes ein, zu Sitzungen des Ausschusses, letzteren jeweils lädt er mit einer Einberufungsfrist von 2 Wochen ein - Er leitet die Sitzungen und unterrichtet die Sitzungsteilnehmer über das Vereinsgeschehen. Für die Sitzungen ist jeweils eine Tagesordnung festzulegen.
Sämtliche Mitglieder der Vorstandschaft und des Vereinsausschusses sind zu den Vorstands Sitzungen einzuladen und sind stimmberechtigt, bei dringenden Angelegenheiten kann der Vorsitzende zu Sitzungen kurzfristig einladen. Vorstandssitzungen sind für Mitglieder öffentlich.
Der Vorstand beruft die ordentliche Mitgliederversammlung ein, legt den Jahres­ und Rechenschaftsbericht vor, stellt den Haushaltsvoranschlag auf und erledigt die an anderer Stelle der Satzung angeführten Aufgaben. Er beruft die Sonderausschussmitglieder und kann eine Geschäftsordnung für Verwaltungsangelegenheiten des Vereins beschließen.

Vertretung
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der l., 2. und 3. Vorsitzende. Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt, belastenden Rechtsgeschäften von mehr als 10 000 Euro muss grundsätzlich der Vereins-Ausschuss belastenden Rechtsgeschäften von insgesamt über 20 000 Euro die Mitgliederversammlung vorher beurkundet zustimmen, es sei denn es handelt sich um unaufschiebbare Notmaßnahmen.
Diese Beschränkung der Vertretungsmacht ist im Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts einzutragen. (Haftungsbegrenzung)
Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1, Vorsitzenden befugt, den Verein zu vertreten und die dem 1. Vorsitzenden zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen. Für den 3. Vorsitzenden gilt dies erst dann, wenn sowohl 1. als auch 2. Vorsitzender verhindert sind.

  1. Verhinderung
Bei Ausscheiden oder dauernder Verhinderung eines Vorstandsmitgliedes kann der Ausschuss bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Stellvertreter wählen, bei Ausscheiden des 1. Vorsitzendenmuss das erfolgen (Notvorstand). (?)
§ 13
Der Vereinsausschuss
  1. Zusammensetzung
Der Ausschuss besteht aus:
  1. dem Vorstand,
  2. den Ehrenvorsitzenden,
  3. dem 1. und 2. Wegewart,
  4. dem 1. und 2. Wanderwart,
  5. dem Kultur - und Pressewart,
  1. dem Jugendwart,
  2. dem Leiter der Krippenfreunde,
  3. dem Leiter der Trachtengruppe,
  4. dem Leiter der Radlergruppe,
  5. dem Leiter der Sing- und Spielgruppe,
  6. dem 2. Schriftführer,
  7. dem 2. Kassenwart,
sowie höchstens 10 Beisitzern, denen auch durch Ausschussbeschluss weitere Aufgaben, insbesondere Vertretungen kurzfristig verhinderter anderer Ausschussmitglieder zugewiesen werden können. Der Ausschuss ist mindestens einmal pro Quartal einzuberufen und muss zusammentreten, wenn es ein Drittel seiner Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt.

  1. Aufgaben
Der Ausschuss berät den Vorstand und ist mit ihm zusammen mit der allgemeinen Leitung und Geschäftsführung der Sektion betraut, koordiniert die Arbeit der einzelnen Fachbereiche, erlässt die Geschäftsordnung der Sektion und kann mit der Stimmenmehrheit seiner Mitglieder die Einberufung einer Vorstandssitzung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen. Die regelmäßig einzuberufenden Vorstands- und Ausschusssitzungen leitet der 1. Vorsitzende. Der Ausschuss hat in allen, nicht der Mitgliederversammlung oder einem anderen Sektionsorgan zugewiesenen Gegenstände, die maßgebende Beschlussfassung; diese sind für den Vorstand bindend. Er ist verpflichtet, für die Einhaltung und Ausführung aller Bestimmungen der Satzung sowie der Geschäftsordnung Sorge zu tragen und kann selbständig persönliche Angelegenheiten sowie Streitigkeiten unter den Mitgliedern des Vereins erledigen. Gegen seine Beschlüsse steht die Berufung zur Mitgliederversammlung offen.
Bei Amtsniederlegung oder bei Tod eines Ausschussmitgliedes kann der Ausschuss ein Sektionsmitglied zur einstweiligen Geschäftsführung bis zur nächsten Mitgliederversammlung wählen.

§14
Ordentliche Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet jährlich möglichst im 1. Jahresquartal statt und wird vom Vorstand vorbereitet. Der 1. Vorsitzende lädt unter Angabe von Ort, Zeit und der Tagesordnung 2 Wochen vorher durch Veröffentlichung im „Straubinger Tagblatt" dazu ein. Die Versammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung immer beschlussfähig, soweit Gesetz oder Satzung nichts anderes bestimmen. Die Mitgliederversammlung nimmt die Berichte des Vorstandes, des Ausschusses und des Kassenprüfers entgegen, erteilt Entlastung, entscheidet über Anträge und setzt den Jahresbeitrag fest.
Der Vorsitzende oder dessen Vertreter leitet die Mitgliederversammlung.
§ 15
Außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Der Vorstand kann mit einer Frist von 2 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung anberaumen, insbesondere wenn es das Interesse der Sektion es notwendig macht.
  2. Der Vorstand muss innerhalb von 3 Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung anberaumen, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Sektionsmitglieder dies schriftlich, unter ausführlicher Angabe des Grundes, beantragt.
  3. Entsprechend gelten §§ 13,14, 16 und 17.
§16
Aufgaben
  1. Die Mitgliederversammlungc entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten  der Sektion, insbesondere sind ihr ausschließlich vorbehalten:
  2. Wahl und Abwahl des Vorstandes und der Vereinsausschussmitglieder, letztere auf Vorschlag des Vorstandes möglichst im Block,
  3. Entgegennahme und Beratung des Jahresberichtes, der Jahresrechnung, des Berichts der Rechnungsprüfer und der Ausschüsse,
  4. Beschlussfassung über den Haushaltsplan,
  5. Zustimmung zu Rechtsgeschäften von über 20 000 Euro,
  6. Entlastung des Vorstandes, Bestellung der zwei Rechnungsprüfer,
  7. Festsetzung der Beiträge und Umlagen,
  8. Bildung und Auflösung von Sonderausschüssen - vgl. aber § 11 Ziffer 2, (?)
  9. Beschlussfassung über Anträge und Einsprüche der stimmberechtigten Sektionsmitglieder,
  10. Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
  11. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
  12. Ernennung von Ehrenvorsitzenden.
  13. Die Mitgliederversammlung kann Empfehlungen beschließen in Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen. Der Vorstand kann zu seinem Aufgabenbereich die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
§ 17
Anträge
  1. Antragsberechtigt zu den Mitgliederversammlungen sind alle stimmberechtigten Sektionsmitglieder. der Ausschuss und evtl. Sonderausschüsse, sowie der Vorstand.
  2. Anträge, auch Wahlvorschläge etc., die bis spätestens eine Woche vor der nächsten Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingehen, sind auf die Tagesordnung zu setzen, spätere nur nach deren Zulassung durch den Vorstand.
§ 18
Stimmrecht, Beschlussfassung der Sektionsorgane und deren Beurkundung
  1. Beschlussfähigkeit
Die Organe sind nur beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß geladen und die Hälfte - Ausnahme Mitgliederversammlung - ihrer Mitglieder anwesend ist.
Ist kein Vorsitzender als Sitzungsleiter anwesend, bestimmt die jeweilige Versammlung den Leiter. Alle anwesenden Sektionsmitglieder sind stimmberechtigt.
Ausgenommen sind Mitglieder bei denen Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit dem Mitglied betrifft (persönliche Befangenheit).

  1. Beschlussfassung
Die Organe der Sektion beschließen, soweit durch Gesetz oder in der Satzung nicht anders bestimmt, grundsätzlich in offener Abstimmung, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der erschienenen Mitglieder. Enthaltung und ungültige Stimmen werden dabei nicht gewertet; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Auf Antrag ist eine geheime Abstimmung durchzuführen.

  1. Wahlen
Der Versammlungsleiter kann zur Durchführung von Wahlen, ein­ schließlich der vorhergehenden Diskussion, einen Wahlvorstand ein­ setzen. Hat bei Wahlen ein Kandidat oder Antrag nicht die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen, so findet zwischen den zwei Kandidaten die die mit den meisten Stimmen haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist der mit den meisten Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Wahlvorstand zu ziehende Los.

  1. Beurkundung
Die Niederschrift über die Wahlen und die Beschlüsse der Organe der Sektion sind vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem ggfs. auch vom Versammlungsleiter bestimmten Schriftführer zu unterzeichnen.

Schlussbestimmungen
§ 19 Kassenprüfung
Von der Mitgliederversammlung werden 2 Kassenprüfer gewählt, ihre Amtszeit beträgt 3 Jahre. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören und haben laufend die Kassengeschäfte des Vereins einschließlich der Fachbereiche zu überwachen, sowie über das Ergebnis ihrer Prüfung in der Mitgliederversammlung zu berichten. Dabei ist im Interesse des Erhalts der Gemeinnützigkeit besonders auf die einwandfreie Abwicklung der Spendenzuwendungen an die Sektion zu achten.
§ 20
Spenden Auslagenersatz und Aufwandsentschädigung
  1. Im Auftrag des Vereins Tätige haben gemäß §§27,670 BGB Anspruch auf Ersatz entstandener Aufwendungen bezüglich Reisekosten, Übernachtungskosten, Mehraufwand an Verpflegung, Reisenebenkosten und sonstiger veranlagter Aufwendungen.
  2. Für Mitglieder und Dritte, die ehrenamtlich im gemeinnützigen Bereich (ideeller Bereich, Zweckbetrieb) des Vereins tätig sind, kann eine Ehrenamtspauschale bzw. eine angemessene Tätigkeitsvergütung gezahlt werden. Dies gilt auch für Mitglieder der Organe des Vereins (§10 Vereinssatzung). Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft die Mitgliederversammlung. Über deren Höhe beschließt der Vereinsausschuss. Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung des Vereins.
  3. Zuwendungsbestätigungen über Geldspenden einschließlich sog. Aufwandsspenden und Sachspenden an die Sektion werden ausschließlich vom 1. Vorsitzenden ausgestellt.
§ 21
Satzungsänderung
Mitgliederversammlung, Vorstand, Ausschuss und Mitglieder können Satzungsänderungen beantragen. Diese bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder.

Zur Änderung des Sektionszweckes ist die Zustimmung von drei Vierteln aller Sektionsmitglieder notwendig.
Die beantragte Satzungsänderung ist in Kurzform stichwortartig mit der Einladung zu veröffentlichen. Sie ist im Vereinsregister einzutragen. (?)
§22
Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
Ein Antrag auf Auflösung der Sektion muss von mindestens zwei Dritteln der A-Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich beim Vorstand eingebracht werden. Dieser hat spätestens binnen 4 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Auflösung der Sektion kann nur mit drei Viertel aller Sektionsmitglieder beschlossen werden. Sie ist im Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts einzutragen.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. und 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Bei rechtsgültiger Auflösung der Sektion oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Sektionsvermögen an die Stadt Straubing, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
§ 23
Schiedsklausel
Aus dem Sektionsverhältnis sich ergebende Streitigkeiten schlichtet auf Antrag des Ausschusses oder der Vorstandschaft unter Ausschluss des Rechtsweges der Hauptausschuss des BWV.
§ 24
Gültigkeit der Satzung
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am ……….. 2025 in 94315 Straubing ordnungsgemäß beschlossen.
Sie tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Straubing in Kraft und ersetzt die bisherige Satzung vom 19. März 1985 in der Neufassung vom 04. März 2005.


Lohmeier
1. Vorsitzender                                                                                                       Hien, Schriftführer


Der Eintrag in das Vereinsregister beim Amtsgericht Straubing erfolgte am ………………
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