Satzung
des
Bayerischen Wald-Vereins e.V.
Sektion
„Bayerwald"
Straubing e.V. (?)
in
der
Neufassung
vom
04.
März
2005
Der
Verein
§ 1
Name
und
Sitz
Die
Sektion führt
den Namen
„Bayerischer Wald-Verein e.V.
Sektion ,,Bayerwald"
Straubing e. V. und
hat ihren
Sitz in
94315 Straubing.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist
das Kalenderjahr.
§2
Zweck
Ziel des Vereins ist es, das
Wissen über den Bayerischen Wald und die angrenzenden Gebiete im
Sinne des Heimatgedankens zu verbreiten und zu vertiefen, das
Interesse der Jugend am Bayerischen Wald zu fördern, den
Bayerischen Wald
in seiner
Ursprünglichkeit
und
Schönheit zu
erhalten und die Verbindung mit
Organisationen des Naturschutzes und der Heimatpflege zu suchen.
Zweck
des
Vereins
ist
die
Förderung
der
Heimatpflege
und
Heimatkunde,
des Naturschutzes
und der Landschaftspflege,
wie des
Umweltschutzes,
kultureller
Zwecke und
des
traditionellen
Brauchtums.
Der
Satzungszweck
wird
verwirklicht
insbesondere
durch
die
Verbreitung und Vertiefung der Heimatkenntnis und Heimatliebe durch
Wort und Schrift,
die
Pflege des Wanderns (vorrangig des Fuß- und
Rad-
Skiwanderns),
die
Schaffung und Unterhaltung von Wanderwegen und Wegmarkierungen,
sowie die Mitwirkung bei der Ausbildung von Wanderführern
und der Erstellung von Wanderkarten,
den
Unterhalt
von
Berg-
und
Unterkunftshäusem für
Wanderer, die
Forschung, Erfassung
und Sicherung von
Flur- und
Kulturdenkmälern,
die
Unterstützung
von
Maßnahmen
zum Schutz
der
natürlichen Landschaft, der
Pflanzen- und Tierwelt,
die
Pflege von Volksmusik, Volkstanz und heimatlichen Trachten,
die
Erforschung,
Sicherung und
den Erhalt
alter Krippen, sowie die Förderung des
Krippenbaues.
Der Verein steht auf
dem Boden des Grundgesetzes, er steht allen Menschen ohne Ansehen von
Herkunft, Geschlecht, Weltanschauung oder Religion offen. Er ist
parteipolitisch und konfessionell ungebunden und sieht sich der
Generationengerechtigkeit verpflichtet.
Der
Verein kann zur Verwirklichung seiner Aufgaben Untergliederungen
bilden; er fördert in seinen Tätigkeitsbereichen besonders die
Jugendarbeit.
Die
Sektion ist Mitglied des Bayerischen Wald-Vereins e.V. (BWV) und
erkennt dessen Satzung und Geschäftsordnung als verbindlich an. Sie
ist jedoch in ihrer Gestaltung des Sektionsbereichs und des
Vereinslebens selbständig. Sie kann per Austrittserklärung auch aus
dem Hauptverein ausscheiden.
§3
Gemeinnützigkeit
Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte“ Zwecke der
Abgabenordnung
Der
Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel
des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden.
Die
Mitglieder
erhalten
keine
Zuwendungen
aus
Mitteln
des
Vereins. Auf §
20 der Satzung wird
verwiesen.
Es
darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind
oder
durch
unverhältnismäßig
hohe
Vergütungen begünstigt
werden.
§4
Sektionsangehörige
Die
Zahl der Mitglieder der Sektion ist unbegrenzt, bei ihnen wird wie
folgt unterschieden:
Hauptmitglieder (A) bezahlen den
vollen Jahresbeitrag. Davon ist ein Teilbetrag an den BWV -
Hauptverein abzuführen.
Nebenmitglieder
(B) sind Ehegatten von A-Mitglieder, Partner eingetragener
Lebensgemeinschaften und Personen über 18 Jahre soweit sie noch in
der Berufsausbildung stehen. Sie bezahlen einen
verminderten Beitrag. Sie haben
lediglich ihren Sektionsbeitrag zu bezahlen.
Davon ist ein Teilbetrag an den BWV - Hauptverein abzuführen.
C
- Mitglieder sind Kinder und
Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr. Sie sind beitragsfrei.
Als fördernde
Mitglieder können
geführt werden:
juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts.
Geldinstitute. Betriebe, Vereine, Verbände und Einzelpersonen,
sofern sie sich zu den gemeinnützigen Aufgaben der Sektion bekennen.
Sie zahlen einen Beitrag nach Vereinbarung (siehe§ 7
Abs.2).
Mitgliedsausweise
können
auf
Wunsch
ausgestellt
werden.
§5
Aufnahme,Austritt
und Ausschluss eines
Mitglieds
Aufnahme
Die
Mitgliedschaft
wird durch
schriftliche
Beitrittserklärung
erworben.
beantragt.
Für Minderjährige muss die
schriftliche Zustimmungserklärung der/des gesetzlichen Vertreters
vorgelegt werden. Über
die Aufnahme
eines
Mitglieds entscheidet der Vorstand,
die
Mitgliedschaft beginnt mit dem 1. Januar des folgenden Jahres.
(?)
Die Ablehnung eines
Aufnahmeantrages bedarf einer Begründung. Gegen diese ist binnen
eines Monats Beschwerde beim Vereinsausschuss möglich, der endgültig
entscheidet.
Austritt
Die
Mitgliedschaft
endet
durch
freiwilligen
Austritt, Streichung.
Tod, Erlöschen der
Rechtsfähigkeit bei
juristischen Personen oder bei Auflösung des Vereins. Der Austritt
erfolgt
kann
nur zum Ende
deines
Geschäftsjahres –
31. Dezember - erfolgen
und muss
spätestens
bis 30. November
schriftlich dem
Vorstand
erklärt werden.
Ausschluss
Der Ausschluss eines Mitgliedes
aus dem Verein kann durch den Vorstand
erfolgen, wenn das
Mitglied ständig grob gegen die im
§ 2
erklärten
Vereinsinteressen
verstößt
oder
seinen
Verpflichtungen
nicht nachkommt.
Dem
Mitglied
ist
vorher,
unter
Setzung
einer
angemessenen Frist,
Gelegenheit zur
Rechtfertigung zu geben. Gegen den dem Mitglied gegenüber
schriftlich begründeten Ausschluss ist binnen einer Frist von einem
Monat Berufung an den Vorstand
zulässig.
Der Beschluss des
Vereins-Ausschusses dieses
Organs
ist dem
Betroffenen schriftlich bekannt zu geben, wobei der Vorstand bei der
Mitwirkung der Beschlussfassung wegen Befangenheit ausgeschlossen
ist. Die Sitzung zu diesem Gegenstand leitet ein
der
Ehrenvorsitzender.
Ein Mitglied der
Sektion
kann
auch
von
der
Mitgliederliste
e gestrichen werden,
wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des
Mitgliedsbeitragesin
Verzug
ist. Die Streichung
durch
den Vorstand und den
Ausschuss kann
erst beschlossen
werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens,
das den Hinweisauf die
Streichung
enthalten hat, drei Monate vergangen sind.
§6
Rechte
der Mitglieder
A-, B- und C-Mitglieder ab dem 16.Lebensjahr haben Sitz
und Stimme in der Mitgliederversammlung, können wählen und gewählt
werden; sie können das Sektionseigentum benützen und genießen
alle den Mitgliedern zustehenden Vergünstigungen.
Die
in Abs. 1 genannten Mitglieder sind mittelbare Mitglieder des BWV
und berechtigt, an den Hauptversammlungen und sonstigen
Veranstaltungen des Hauptvereins teilzunehmen sowie dessen
Einrichtungen und Vergünstigungen
in Anspruch zu nehmen.
Die
Hauptmitglieder
haben
Anspruch
auf
den
Bezug
der
Zeitschrift ,,Der
Bayerwald"
bzw.
der
jeweiligen
Fachzeitschrift.
§7
Pflichten der Mitglieder
Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben,
dessen Höhe die Mitgliederversammlung
festsetzt. Er ist
jeweils bis
spätestens 31. März
des
Vereinsjahres
zu
entrichten. Die
Mitglieder sollen möglichst dem Bankeinzugsverfahren zustimmen und
wenn gewollt eine Email-Adresse angeben.
Jedes Mitglied ist
verpflichtet, Änderungen seiner Anschrift und
der Kontodaten alsbald
der Sektion mitzuteilen.
Bis zum 30.09. eines laufenden
Jahres eintretende Mitglieder haben den vollen Jahresbeitrag zu
entrichten und
sind rückwirkend zum 1. Januar des Jahres Mitglied. Der
Sektionsanteil des Beitrages kann bei Vorliegen besonderer Umstände
vom Vorstand ermäßigt oder erlassen werden.
Die
Beiträge werden in unterschiedlicher Höhe erhoben. Es haben zu
zahlen:
Hauptmitglieder-
A den vollen Beitrag
Nebenmitglieder-
B einen ermäßigten Beitrag
Jugendmitglieder-
C sind beitragsfrei
Fördernde Mitglieder (§ 6)
zahlen einen Beitrag nach
Vereinbarung, mindestens
jedoch den Jahresbeitrag für A-Mitglieder.
§8
Mitgliederehrungen
Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um die
Sektion hervorragende Verdienste erworben haben, können zu
Ehrenmitgliedern, ausscheidende, langjährige Vorsitzende zu
Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Der Vorstand kann eine besondere
Ehrung durch den BWV anregen.
Mitglieder,
die
der
Sektion
ununterbrochen
15
Jahre
angehören,
erhalten das
Sektionszeichen in Bronze.
Mitglieder,
die der Sektion ununterbrochen 25,
40 oder 50
Jahre angehört haben, werden
können
mit einem Abzeichen des BWV geehrt.
Mitglieder,
die 50 und mehr Jahre der Sektion angehören, können ein besonderes
Ehrenzeichen erhalten. (s. GeschO)
Die
Ernennung zum Ehrenvorsitzenden erfolgt auf Grund eines Vorschlages
vonm
Vorstand und
Vereinsausschuss durch die Mitgliederversammlung, die anderen
Ehrungen erfolgen durch den Vorstand.
§9
Stellung
zum Hauptverein
Die Sektion ist Mitglied des Bayerischen Wald-Vereins
e. V. (BWV). Sie unterliegt dessen Satzung und hat alle Rechte und
Pflichten, die sich daraus ergeben, insbesondere:
Rechte der Sektion:
Die Sektion hat Sitz und Stimme in der
Mitgliederversammlung des BWV,
sie wird bei der Erfüllung ihrer Aufgaben vom
BWV unterstützt und kann dessen Vereinseinrichtungen benutzen,
sie ist selbständig im Rahmen der Satzung des
BWV.
Pflichten
der Sektion:
Ziele und Aufgaben des BWV zu fördern und sein
Ansehen zu wahren,
die satzungsgemäßen Beschlüsse der
Vereinsorgane des Hauptvereins durchzuführen und deren
Entscheidungen anzuerkennen,
die Anerkennung als gemeinnütziger Verein beim
zuständigen Finanzamt zu erreichen und den Verlust der
Gemeinnützigkeit unverzüglich dem BWV anzuzeigen,
die jährlichen Beiträge an den BWV nach § 10
der Satzung des Hauptvereins zu entrichten,
Änderungen der Vorstandschaft sofort
mitzuteilen,
die
Zustimmung des
Hauptausschusses des BWV zur Veräußerung oder Belastung
von
Grund-
und
Hütteneigentum der Sektion vorher einzuholen; dem BWV steht das
Vorkaufsrecht zu,
Arbeitsgebiete
zu betreuen.
Die Organe
und ihre Befugnisse
§
10
Organe
der Sektion
Organe
der Sektion sind:
der
Vorstand
der
Vereinsausschuss
Sonderausschüsse
die
Mitgliederversammlung
§11
Der Vorstand
Der
Vorstand der Sektion besteht aus dem 1. Vorsitzenden, seinen zwei
Stellvertretern, dem ersten Kassenwart und dem ersten Schriftführer,
bei deren Verhinderung deren Vertreter.
Die
Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung
einzeln auf die Dauer von 3 Jahren gewählt, es sei denn, sie werden
von der Mitgliederversammlung wegen grober Pflichtverstöße oder
Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung abgewählt;
eine Wiederwahl ist zulässig.
Der
alte Vorstand bleibt bis zur Wahl des neuen im Amt.
Verschiedene
Vorstandsämter im engeren Sinne können nicht in einer Person
vereinigt werden. (?)
§ 12
Zuständigkeit des Vorstandes,
Vertretung
Zuständigkeit
Der 1. Vorsitzende vertritt
die Sektion nach außen. Er leitet
und führt nach Maßgabe der Satzung die laufenden Geschäfte und die
allgemeine Verwaltung der Sektion, soweit sie nicht durch die Satzung
einem anderen Organ zugewiesen sind. Er vollzieht die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung und entscheidet in allen ihr nicht
vorbehaltenen wichtigen Angelegenheiten in
enger verbindlicher Zusammenarbeit mit dem Vereinsausschuss.
(Gesamtvorstand).
Der 1. Vorsitzende (oder einer seiner
Vertreter) beruft dazu
die nötigen Sitzungen des Vorstandes
ein, zu Sitzungen des Ausschusses,
letzteren jeweils
lädt er mit einer Einberufungsfrist von 2 Wochen ein - Er
leitet die Sitzungen und unterrichtet die Sitzungsteilnehmer über
das Vereinsgeschehen. Für die Sitzungen ist jeweils eine
Tagesordnung festzulegen.
Sämtliche Mitglieder der Vorstandschaft
und
des
Vereinsausschusses
sind zu den Vorstands Sitzungen
einzuladen und
sind
stimmberechtigt,
bei dringenden Angelegenheiten kann der Vorsitzende zu Sitzungen
kurzfristig einladen. Vorstandssitzungen sind für Mitglieder
öffentlich.
Der Vorstand
beruft die ordentliche Mitgliederversammlung ein, legt den
Jahres und Rechenschaftsbericht vor, stellt den
Haushaltsvoranschlag auf und erledigt die an anderer Stelle der
Satzung angeführten Aufgaben. Er beruft die
Sonderausschussmitglieder und kann eine
Geschäftsordnung für Verwaltungsangelegenheiten des Vereins
beschließen.
Vertretung
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der l., 2. und 3.
Vorsitzende. Jeder ist für sich
allein vertretungsberechtigt, belastenden Rechtsgeschäften
von mehr als 10 000 Euro muss grundsätzlich der Vereins-Ausschuss
belastenden Rechtsgeschäften von insgesamt über 20 000 Euro
die Mitgliederversammlung vorher
beurkundet zustimmen, es sei denn es handelt sich um
unaufschiebbare Notmaßnahmen.
Diese Beschränkung der
Vertretungsmacht ist im
Vereinsregister des zuständigen
Amtsgerichts einzutragen.
(Haftungsbegrenzung)
Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende nur bei
Verhinderung des 1, Vorsitzenden befugt, den Verein zu vertreten und
die dem 1. Vorsitzenden zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen. Für den
3. Vorsitzenden gilt dies erst dann, wenn sowohl 1. als auch 2.
Vorsitzender verhindert sind.
Verhinderung
Bei Ausscheiden oder dauernder
Verhinderung eines Vorstandsmitgliedes kann der Ausschuss bis zur
nächsten Mitgliederversammlung einen Stellvertreter wählen, bei
Ausscheiden des 1. Vorsitzendenmuss das erfolgen (Notvorstand). (?)
§
13
Der
Vereinsausschuss
Zusammensetzung
Der
Ausschuss
besteht
aus:
dem Vorstand,
den
Ehrenvorsitzenden,
dem 1. und 2.
Wegewart,
dem 1. und 2.
Wanderwart,
dem
Kultur
-
und
Pressewart,
dem Jugendwart,
dem Leiter
der Krippenfreunde,
dem Leiter der
Trachtengruppe,
dem
Leiter der Radlergruppe,
dem
Leiter der Sing- und Spielgruppe,
dem 2.
Schriftführer,
dem 2. Kassenwart,
sowie
höchstens
10 Beisitzern,
denen
auch
durch
Ausschussbeschluss
weitere Aufgaben,
insbesondere
Vertretungen kurzfristig
verhinderter anderer Ausschussmitglieder zugewiesen werden können.
Der Ausschuss ist mindestens einmal pro Quartal
einzuberufen
und muss zusammentreten,
wenn
es
ein
Drittel
seiner
Mitglieder
schriftlich
vom Vorstand verlangt.
Aufgaben
Der
Ausschuss berät den
Vorstand
und ist mit ihm
zusammen mit
der allgemeinen Leitung und
Geschäftsführung der
Sektion betraut, koordiniert die Arbeit der einzelnen Fachbereiche,
erlässt
die Geschäftsordnung der Sektion
und kann mit der Stimmenmehrheit seiner
Mitglieder die Einberufung einer Vorstandssitzung oder einer
außerordentlichen
Mitgliederversammlung beschließen. Die regelmäßig
einzuberufenden
Vorstands-
und
Ausschusssitzungen
leitet
der
1.
Vorsitzende. Der Ausschuss hat in allen, nicht der
Mitgliederversammlung oder einem anderen Sektionsorgan zugewiesenen
Gegenstände, die maßgebende
Beschlussfassung;
diese
sind
für den Vorstand
bindend. Er ist verpflichtet, für die Einhaltung und Ausführung
aller Bestimmungen der Satzung sowie der Geschäftsordnung Sorge zu
tragen und kann
selbständig persönliche Angelegenheiten sowie Streitigkeiten unter
den Mitgliedern des Vereins erledigen.
Gegen seine Beschlüsse
steht die Berufung zur Mitgliederversammlung offen.
Bei
Amtsniederlegung oder
bei Tod eines
Ausschussmitgliedes kann
der Ausschuss ein Sektionsmitglied zur einstweiligen Geschäftsführung
bis zur nächsten Mitgliederversammlung wählen.
§14
Ordentliche
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des
Vereins. Sie findet jährlich möglichst im 1. Jahresquartal statt
und wird vom Vorstand vorbereitet. Der 1. Vorsitzende lädt unter
Angabe von Ort, Zeit und der Tagesordnung 2 Wochen vorher durch
Veröffentlichung im „Straubinger Tagblatt" dazu ein. Die
Versammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung immer
beschlussfähig, soweit Gesetz oder Satzung nichts anderes
bestimmen. Die Mitgliederversammlung nimmt die Berichte des
Vorstandes, des Ausschusses und des Kassenprüfers entgegen, erteilt
Entlastung, entscheidet über Anträge und setzt den Jahresbeitrag
fest.
Der Vorsitzende oder dessen Vertreter
leitet die Mitgliederversammlung.
§
15
Außerordentliche
Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann mit einer Frist von 2 Wochen eine
außerordentliche Mitgliederversammlung anberaumen, insbesondere
wenn es das Interesse der
Sektion es notwendig
macht.
Der
Vorstand muss innerhalb von 3 Monaten eine außerordentliche
Mitgliederversammlung anberaumen, wenn ein Drittel der
stimmberechtigten Sektionsmitglieder dies schriftlich, unter
ausführlicher Angabe des Grundes, beantragt.
Entsprechend
gelten §§ 13,14, 16 und 17.
§16
Aufgaben
Die Mitgliederversammlungc
entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten
der Sektion, insbesondere sind ihr ausschließlich vorbehalten:
Wahl und Abwahl des Vorstandes und
der Vereinsausschussmitglieder, letztere auf Vorschlag des
Vorstandes möglichst im Block,
Entgegennahme und Beratung des
Jahresberichtes, der Jahresrechnung, des Berichts der
Rechnungsprüfer und der Ausschüsse,
Beschlussfassung über den
Haushaltsplan,
Zustimmung zu Rechtsgeschäften von
über 20 000 Euro,
Entlastung
des Vorstandes, Bestellung der zwei
Rechnungsprüfer,
Festsetzung
der Beiträge und Umlagen,
Bildung und Auflösung von
Sonderausschüssen
- vgl.
aber § 11
Ziffer 2, (?)
Beschlussfassung über Anträge und
Einsprüche der stimmberechtigten
Sektionsmitglieder,
Beschlussfassung über
Satzungsänderungen,
Beschlussfassung über die Auflösung
des Vereins,
Ernennung von Ehrenvorsitzenden.
Die Mitgliederversammlung kann
Empfehlungen beschließen in Angelegenheiten,
die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen. Der
Vorstand kann zu seinem Aufgabenbereich
die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
§ 17
Anträge
Antragsberechtigt zu
den Mitgliederversammlungen
sind alle stimmberechtigten
Sektionsmitglieder. der
Ausschuss und evtl. Sonderausschüsse, sowie der Vorstand.
Anträge,
auch
Wahlvorschläge
etc., die
bis spätestens
eine Woche
vor der
nächsten
Mitgliederversammlung
beim
Vorstand
schriftlich
eingehen,
sind auf die
Tagesordnung zu
setzen, spätere nur
nach deren Zulassung durch den Vorstand.
§ 18
Stimmrecht, Beschlussfassung
der
Sektionsorgane
und
deren Beurkundung
Beschlussfähigkeit
Die
Organe sind nur beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß
geladen und die
Hälfte - Ausnahme
Mitgliederversammlung - ihrer Mitglieder anwesend ist.
Ist
kein
Vorsitzender
als
Sitzungsleiter
anwesend,
bestimmt
die
jeweilige
Versammlung den Leiter. Alle
anwesenden
Sektionsmitglieder
sind
stimmberechtigt.
Ausgenommen
sind
Mitglieder
bei denen Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit
dem
Mitglied betrifft (persönliche
Befangenheit).
Beschlussfassung
Die Organe
der
Sektion
beschließen, soweit durch Gesetz oder
in
der
Satzung
nicht
anders
bestimmt,
grundsätzlich
in
offener
Abstimmung,
mit
einfacher Mehrheit
der
abgegebenen Stimmen der erschienenen
Mitglieder.
Enthaltung und ungültige Stimmen werden dabei nicht gewertet;
bei
Stimmengleichheit gilt
der
Antrag als
abgelehnt. Auf
Antrag
ist
eine
geheime Abstimmung durchzuführen.
Wahlen
Der
Versammlungsleiter kann zur Durchführung von
Wahlen,
ein
schließlich
der vorhergehenden
Diskussion,
einen
Wahlvorstand ein
setzen. Hat
bei Wahlen ein
Kandidat
oder
Antrag
nicht die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen, so
findet zwischen
den zwei Kandidaten die
die
mit den meisten
Stimmen haben,
eine Stichwahl statt.
Gewählt
ist
der
mit
den
meisten
Stimmen,
bei
Stimmengleichheit
entscheidet
das
vom
Wahlvorstand
zu
ziehende Los.
Beurkundung
Die
Niederschrift
über
die
Wahlen
und
die
Beschlüsse
der
Organe
der
Sektion sind
vom
jeweiligen Versammlungsleiter
und
dem
ggfs.
auch
vom
Versammlungsleiter
bestimmten
Schriftführer
zu
unterzeichnen.
Schlussbestimmungen
§ 19
Kassenprüfung
Von der
Mitgliederversammlung werden 2 Kassenprüfer gewählt,
ihre
Amtszeit
beträgt
3
Jahre.
Sie
dürfen nicht dem Vorstand angehören und haben laufend die
Kassengeschäfte des Vereins einschließlich der Fachbereiche zu
überwachen, sowie
über
das Ergebnis ihrer Prüfung in der Mitgliederversammlung zu
berichten. Dabei ist im Interesse des Erhalts der Gemeinnützigkeit
besonders auf die einwandfreie Abwicklung
der
Spendenzuwendungen an
die
Sektion
zu
achten.
§ 20
Spenden
Auslagenersatz und Aufwandsentschädigung
Im Auftrag des Vereins Tätige
haben gemäß §§27,670 BGB Anspruch auf Ersatz entstandener
Aufwendungen bezüglich Reisekosten, Übernachtungskosten,
Mehraufwand an Verpflegung, Reisenebenkosten und sonstiger
veranlagter Aufwendungen.
Für Mitglieder und Dritte, die
ehrenamtlich im gemeinnützigen Bereich (ideeller Bereich,
Zweckbetrieb) des Vereins tätig sind, kann eine Ehrenamtspauschale
bzw. eine angemessene Tätigkeitsvergütung gezahlt werden. Dies
gilt auch für Mitglieder der Organe des Vereins (§10
Vereinssatzung). Die Entscheidung über eine entgeltliche
Vereinstätigkeit trifft die Mitgliederversammlung. Über deren Höhe
beschließt der Vereinsausschuss. Einzelheiten regelt die
Geschäftsordnung des Vereins.
Zuwendungsbestätigungen
über
Geldspenden
einschließlich
sog.
Aufwandsspenden
und
Sachspenden
an die
Sektion
werden ausschließlich
vom 1. Vorsitzenden
ausgestellt.
§ 21
Satzungsänderung
Mitgliederversammlung,
Vorstand,
Ausschuss und Mitglieder können Satzungsänderungen
beantragen.
Diese
bedürfen einer
Mehrheit
von
drei
Vierteln
der in der Mitgliederversammlung anwesenden
Mitglieder.
Zur
Änderung
des
Sektionszweckes
ist die
Zustimmung von
drei
Vierteln
aller Sektionsmitglieder notwendig.
Die
beantragte Satzungsänderung ist in Kurzform stichwortartig mit der
Einladung
zu
veröffentlichen.
Sie
ist im Vereinsregister einzutragen.
(?)
§22
Auflösung
des
Vereins
und
Anfallberechtigung
Ein
Antrag auf
Auflösung der
Sektion muss
von
mindestens zwei
Dritteln der
A-Mitglieder unter
Angabe der
Gründe
schriftlich beim
Vorstand
eingebracht werden. Dieser hat
spätestens binnen 4 Wochen eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Auflösung der Sektion kann
nur mit drei Viertel aller Sektionsmitglieder beschlossen werden.
Sie ist
im
Vereinsregister
des
zuständigen Amtsgerichts
einzutragen.
Sofern die Mitgliederversammlung
nichts anderes beschließt,
sind der 1. und 2. Vorsitzende gemeinsam
vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Bei rechtsgültiger Auflösung der
Sektion oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Sektionsvermögen an
die Stadt Straubing, die es unmittelbar
und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
§ 23
Schiedsklausel
Aus dem Sektionsverhältnis sich
ergebende Streitigkeiten schlichtet
auf Antrag des Ausschusses oder der
Vorstandschaft unter Ausschluss des Rechtsweges der Hauptausschuss
des BWV.
§ 24
Gültigkeit
der
Satzung
Diese
Satzung
wurde in
der
Mitgliederversammlung
am ………..
2025
in 94315 Straubing
ordnungsgemäß beschlossen.
Sie tritt mit ihrer Eintragung
in das Vereinsregister beim Amtsgericht Straubing in Kraft und
ersetzt die bisherige Satzung vom
19. März 1985 in
der Neufassung vom 04.
März 2005.
Lohmeier
1.
Vorsitzender
Hien,
Schriftführer
Der Eintrag
in das
Vereinsregister beim Amtsgericht
Straubing erfolgte am ………………